Vereinssatzung


Vereinssatzung „Kô Bu Kai – Kendoverein an der Freien Universität Berlin e.V.“
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Satzung des Vereins
„Kô Bu Kai – Kendoverein an der Freien Universität Berlin“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kô Bu Kai – Kendoverein an der Freien Universität Berlin“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportart Kendo als Breiten- und Wettkampfsport insbesondere durch sportlich-kulturellen Austausch mit internationalen Partnern und unter besonderer Berücksichtigung deutsch-japanischer Beziehungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Kendo.

(3) Die Förderung und Ausübung der Sportart Kendo werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Veranstalten von regelmäßigem Training und Lehrgängen, die Teilnahme der Mitglieder an letzteren und an weiteren nationalen und internationalen Lehrgängen und Wettkämpfen.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Finanzielle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern

(2) Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die die Vereinsziele gemäß § 2 unterstützt.

(3) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.

(4) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(5) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Sie ist unanfechtbar.

(6) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

(8) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende.

(9) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate in Verzug ist, oder wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar möglichst im ersten Quartal.

(2) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  1. Entlastung und Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  3. Wahl des Kassenprüfers
  4. Änderung der Satzung
  5. Auflösung des Vereins
  6. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
  7. Beschlussfassung von Anträgen
  8. Genehmigung des Protokolls

(3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder E-Mail eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(5) Bei der Abstimmung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(8) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(9) Über die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister, je allein, vertreten.

(2) Der 1. Vorsitzende leitet und repräsentiert den Verein.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu wählen. Bis zur Neuwahl ist der Vorstand berechtigt, das Amt kommissarisch zu besetzen.

(5) Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden per Brief oder E-Mail oder fernmündlich einberufen. Der Vorstand führt über jede Sitzung ein Protokoll, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende
außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimm-berechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem Kendoverband Berlin e. V. oder dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Jugendförderung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.02.2008 von der Mitgliederversamm-lung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.